Allgemeine Geschäftsbedingungen von RIGHT ROAD MARKETING GbR
Talha Aktas und Samil Aktas, Hölderlinstraße 7, 71069 Sindelfingen
§ 1 Geltungsbereich (1) Für sämtliche Geschäftsbeziehungen, die zwischen dem Kunden und RIGHT ROAD MARKETING GbR, Talha Aktas und Samil Aktas, Hölderlinstraße 7, 71069 Sindelfingen (nachfolgend RIGHT ROAD MARKETING genannt) zustande kommen, gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) in ihrer gültigen Fassung, es sei denn, dass davon abweichende Vereinbarungen und Bedingungen ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Sie gelten auch für Beratungen, Auskünfte und im Bereich der Systemadministration. (2) Diese AGB liegen allen Angeboten, Vereinbarungen und Leistungen zwischen dem Auftraggeber und RIGHT ROAD MARKETING zugrunde und gelten für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung, auch wenn es nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Abweichungen von diesen AGB können nur schriftlich vereinbart werden. (3) RIGHT ROAD MARKETING ist jederzeit berechtigt, diese AGB einschließlich aller eventuellen Anlagen zu ändern, zu ergänzen, oder aufzuheben. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, RIGHT ROAD MARKETING hat ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt.
§ 2 Formerfordernisse Die Bezeichnung „schriftlich“ in diesen AGB umfasst auch die Übersendung per E-Mail oder Fax.
§ 3 Vertragsabschluss (1) Der Vertrag kommt grundsätzlich durch die Annahme durch den Auftraggeber des schriftlichen Angebots von RIGHT ROAD MARKETING zustande; spätestens jedoch durch die tatsächliche Bereitstellung oder Erbringung der Leistung durch RIGHT ROAD MARKETING. (2) RIGHT ROAD MARKETING darf sich bei der Erbringung ihrer Vertragsleistungen Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. (3) Bei Abschluss eines Pflegevertrages verpflichtet sich der Auftraggeber bei etwaigen Änderungen oder Erweiterungen des Pflegeobjekts während der Vertragszeit auch RIGHT ROAD MARKETING zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern. Beauftragt der Auftraggeber ein anderes Unternehmen mit diesen Änderungen oder Erweiterungen, so hat er den Inhalt dieser Beauftragung RIGHT ROAD MARKETING zur Erfüllung der Pflichten aus dem Pflegevertrag mitzuteilen. Das zur Verfügung gestellte Material wird RIGHT ROAD MARKETING in jedem Fall nach Beendigung des Pflegevertrages an den Auftraggeber zurückgeben.
§ 4 Fristen, Termine (1) Fristen und Termine werden nur aufgrund schriftlicher Bestätigung durch RIGHT ROAD MARKETING verbindlich. Sie können sich bei einem von RIGHT ROAD MARKETING nicht zu vertretenden, unvorhersehbaren und vorübergehenden Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum verlängern. (2) Soweit der Auftraggeber seinen Pflichten gegenüber RIGHT ROAD MARKETING nicht nachkommt, verzögern sich die Fristen und Termine mindestens um den Zeitraum der Verspätung unbeschadet der Rechte von RIGHT ROAD MARKETING wegen Verzuges durch den Auftraggeber. (3) Sofern Ausfallzeiten entstehen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der dadurch verursachte Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für Unterbrechungen und den vorzeitigen Abbruch des Auftrags, wenn die Ursache hierfür nicht von RIGHT ROAD MARKETING zu vertreten ist.
§ 5 Abnahme (1) Die Vertragsleistung gilt mit Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige durch RIGHT ROAD MARKETING als erbracht, soweit der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich (vgl. § 2 dieser AGB) verweigert. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Abnahmeverweigerung. Die Verweigerung der Abnahme ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Leistung tatsächlich nutzt oder zu nutzen beginnt. Der Auftraggeber kann die Abnahme nur dann verweigern, soweit das Werk erheblich von der Vertragsgrundlage abweicht oder qualitativ nicht den Anforderungen entspricht. Die Verweigerung der Abnahme bei Abweichungen von der Vertragsgrundlage ist ausgeschlossen, wenn diese auf Weisungen oder vereinbarten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers beruhen oder von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen genehmigt wurden (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren). (2) Die Anzeige offensichtlicher Mängel ist nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige durch RIGHT ROAD MARKETING ausgeschlossen. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. (3) RIGHT ROAD MARKETING wird den Kunden bei Erbringung der jeweiligen Vertragsleistung auf diese Folgen hinweisen.
§ 6 Mitwirkungs-/ Mitteilungspflichten des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung zur Sicherstellung der technischen Voraussetzungen und Anforderungen sowie zur Bereitstellung der Inhalte und Beantwortung gestalterischer Fragen, um die von RIGHT ROAD MARKETING geschuldeten Leistungen zu ermöglichen. Reichen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen oder die inhaltlichen Vorgaben des Auftraggebers nicht aus, ist RIGHT ROAD MARKETING berechtigt die Leistungen abzubrechen und vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Ansprüche – gleich welcher Art – entstehen. (2) Der Auftraggeber hat spätestens nach Abschluss der ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch RIGHT ROAD MARKETING die notwendigen eigenen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen gegen alle Arten von Datenverlust, Betriebsstörungen und Übermittlungsfehlern sowie jegliche betriebsfremde und unberechtigte Programmeingriffe, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. (3) Schäden und Mängel, die sich nach der Leistungserbringung durch RIGHT ROAD MARKETING zeigen, hat der Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Hierbei sind von ihm alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die eine wirksame Feststellung der Mängel und Schäden sowie ihrer Ursachen ermöglichen. § 5 Abs. 2 und § 12 Abs.2 dieser AGB bleiben unberührt. (4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während des Vertragsverhältnisses Änderungen an seiner Anschrift, E-Mailadresse und Bankverbindung RIGHT ROAD MARKETING unverzüglich mitzuteilen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass das von ihm angegebene E-Mailkonto ab dem Zeitpunkt der Angabe erreichbar ist, und der E-Mailempfang nicht aufgrund von Weiterleitung, Stillegung oder Überfüllung ausgeschlossen ist.
§ 7 Change Request Verfahren (1) Im Falle von Änderungs- oder Zusatzwünschen inhaltlicher, technischer oder organisatorischer Art haben Auftragnehmer und Auftraggeber das Recht, das im Folgenden beschriebene Change-Request-Verfahren einzuleiten. Das betrifft insbesondere die über die im Anforderungsdokument beschriebene Funktionalität hinausgehenden Änderungswünsche. Der Ablauf des Change-Request-Verfahrens ist wie folgt: a) Der Auftraggeber muss RIGHT ROAD MARKETING seine Änderungs- und Ergänzungswünsche jeweils in schriftlicher Form mitteilen. b) RIGHT ROAD MARKETING ist verpflichtet, gegen Zusatzvergütung des tatsächlich dafür anfallenden Stundenaufwands umgehend nach Erhalt einer solchen Mitteilung die Änderungs- und Ergänzungswünsche daraufhin zu überprüfen, ob sie konsistent und objektiv geeignet sowie umsetzbar sind, und ob und mit welchem zusätzlichen Kostenaufwand diese Änderungen umgesetzt werden können. Sowohl bei der Vergütung der Prüfung der Mitteilung, als auch bei der Beurteilung des für die Umsetzung anfallenden Aufwandes ist die zwischen den Parteien vereinbarte jeweils gültige Preisvereinbarung zugrunde zu legen. c) RIGHT ROAD MARKETING wird dem Auftraggeber das Ergebnis der Prüfung und der Kostenschätzung schnellstmöglich mitteilen, indem er ein entsprechendes Angebot unterbreitet. d) Der Auftraggeber entscheidet, ob er dieses Angebot beauftragt oder nicht. Wenn ja, so teilt er RIGHT ROAD MARKETING die Beauftragung schriftlich mit. e) Ist RIGHT ROAD MARKETING zu irgendeinem Zeitpunkt während der Erstellung der Software eindeutig erkennbar, dass eine der vom Auftraggeber gewünschten Änderungen nicht umsetzbar ist, so wird er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. (2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung und Umsetzung von Change Requests mit folgenden Stundensätzen in Rechnung gestellt: – Projektleiter: 130,00 Euro/ Stunde – Senior Developer: 95,00 Euro/ Stunde – Developer: 50,00 Euro/ Stunde
§ 8 Urheber- und Verwendungsrechte (1) Der Auftraggeber ist bezüglich der RIGHT ROAD MARKETING zur Verfügung gestellten Daten verpflichtet, das Copyright sowie Rechte Dritter zu beachten. Neben der Veröffentlichung muss der Auftraggeber auch über die Genehmigung zur Veränderung dieser Daten verfügen. Für den notwendigen Beweis der tatsächlichen Unbedenklichkeit der Inhalte dieser Daten ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Der Auftraggeber versichert, dass er der Inhaber der Urheberrechte an dem von ihm zur Verfügung gestellten Material ist oder ihm die Nutzung dieser Urheberrechte vom Berechtigten eingeräumt wurde. (2) Unbeschadet der Rechte an den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten stehen RIGHT ROAD MARKETING die urheberrechtlichen Verwertungsrechte an den von ihr erstellten Webseiten sowie an den von ihr erstellten Änderungen und Erweiterungen der Webseiten zu. Von Grafiken, Texten, Animationen oder Bildmaterial, die RIGHT ROAD MARKETING für das Layout selbst erstellt oder geschaffen hat, bleiben die hierzu notwendigen Hilfsmittel wie auch das Material (Entwürfe, Fotonegative usw.) im Eigentum der RIGHT ROAD MARKETING. (3) RIGHT ROAD MARKETING räumt dem Auftraggeber die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den von ihr erstellten Webseiten oder Aktualisierungen hiervon mit der Freischaltung gemäß (§ 9 Abs. 5 dieser AGB) ein, welche aber auf das Medium Inter- bzw. Intranet beschränkt bleiben. Die Nutzung der Leistungen von RIGHT ROAD MARKETING zur Erstellung einer CD-Rom wird nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung gestattet. Quelldateien bzw. Source-Codes bleiben im Eigentum von RIGHT ROAD MARKETING und werden dem Auftraggeber auch trotz Freischaltung und Einräumung der Nutzungsrechte nicht mit übertragen. (4) Die von RIGHT ROAD MARKETING erbrachten Leistungen und Dienste dürfen vom Auftraggeber ausschließlich für den vereinbarten Zweck genutzt werden. Darüber hinausgehende Nutzungen müssen schriftlich vereinbart und aus urheberrechtlichen Gründen geregelt sein. Die Leistungen und Dienste der RIGHT ROAD MARKETING dürfen von Dritten ebenfalls ausschließlich nach einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung genutzt werden. Auf die Gestattung der Nutzung durch Dritte besteht kein Anspruch des Auftraggebers. Bei Verstoß des Auftraggebers gegen diese Verbote kann RIGHT ROAD MARKETING das Vertragsverhältnis nach erfolgloser Abmahnung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. § 18 Abs. 2 dieser AGB bleibt unberührt. (5) Der Auftraggeber stellt RIGHT ROAD MARKETING von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, sofern die den Anspruch begründende Tatsache auf den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vorlagen beruht.
§ 9 Zahlungsbedingungen (1) RIGHT ROAD MARKETING stellt dem Auftraggeber die im individuell geschlossenen Vertrag nebst Anlagen vereinbarten Leistungen und Dienste zu der darin vereinbarten Vergütung in Rechnung. RIGHT ROAD MARKETING kann die Zahlung von Vorschüssen mit Vertragsschluss individuell vereinbaren. Von RIGHT ROAD MARKETING in der Regel per Mail gestellte Rechnungen sind mit Eingang beim Auftraggeber fällig und innerhalb von zehn Tagen ohne Abzug zu begleichen. (2) Werden die in Auftrag gegebenen Leistungen und Dienste in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teils fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von RIGHT ROAD MARKETING finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. Abs.1 Satz 2 gilt auch für Teilvergütungen und Abschlagszahlungen. (3) Einwände jeglicher Art gegen die von RIGHT ROAD MARKETING gestellte Rechnung oder Teile der Rechnung hat der Auftraggeber innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich anzuzeigen. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendung gilt als Genehmigung. (4) Treten bis zur Ausführung oder auch während der Ausführung des Auftrags andere Kostenerhöhungen ein als im Change-Request-Verfahren nach § 7 dieser AGB geregelt, so werden diese dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, von einem bestehenden Vertrag zurückzutreten. (5) Von RIGHT ROAD MARKETING erstellte Webseiten oder Aktualisierungen hiervon werden erst nach ihrer jeweiligen vollständigen Bezahlung freigeschaltet. Ebenso bleiben gelieferte Waren bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum von RIGHT ROAD MARKETING.
§ 10 Zahlungsverzug/ Aufrechnungs-/ Zurückbehaltungsrechte (1) RIGHT ROAD MARKETING ist berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von neun (9) Prozent über dem Basiszinssatz, mindestens aber zwölf Prozent ab Verzugseintritt dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche gleich welcher Art wegen Zahlungsverzuges behält sich RIGHT ROAD MARKETING ausdrücklich vor. (2) Wird eine vertraglich vereinbarte Vergütung nicht rechtzeitig beglichen, kann RIGHT ROAD MARKETING jegliche weitere Leistung zurückbehalten und sämtliche Vergütungen für die bisher erbrachten Leistungen fällig stellen. Leistet der Auftraggeber auch auf eine schriftliche Mahnung mit angemessener Fristsetzung trotz Fristablaufs nicht vollständig, ist RIGHT ROAD MARKETING berechtigt, den Vertrag teilweise oder ganz ordentlich zu kündigen.
§ 11 Service (1) Werden Pflegearbeiten an den erstellten Websites vereinbart, so dürfen diese ausschließlich von RIGHT ROAD MARKETING vorgenommen werden. Hierüber wird gesondert, nach Leistungserfolg und Zeitaufwand, abgerechnet. (2) Soweit Content-Management-Systeme erstellt wurden, ist der Auftraggeber in den ihm zur eigenen Verwaltung zugewiesenen Bereichen selbst und auf eigene Kosten zur Pflege berechtigt und verpflichtet.
§ 12 Gewährleistung und Haftung (1) In der Regel basieren die von RIGHT ROAD MARKETING erbrachten Leistungen auf den Vorgaben des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist daher alleine verantwortlich für Fehler, Missverständnisse und Veränderungen, die auf falsche oder unvollständige Angaben zurückzuführen sind. (2) Etwaige Mängel an den Leistungen von RIGHT ROAD MARKETING hat der Auftraggeber sofort nach Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls werden sämtliche darauf beruhende Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Es erfolgt keine Haftung oder Rückvergütung von Entgelten durch RIGHT ROAD MARKETING bei Ausfall von Netzdiensten wegen Störungen, die außerhalb des Verantwortungsbereiches von RIGHT ROAD MARKETING liegen. Nach Wahl von RIGHT ROAD MARKETING erfolgt die Gewährleistung für Programme und Webseiten, die RIGHT ROAD MARKETING für den Auftraggeber erstellt, zunächst ausschließlich durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst wenn diese Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolglos geblieben sind, kann der Auftraggeber die Herabsetzung des für die Programmierarbeiten vereinbarten Entgeltes oder Rückgängigmachung des Vertrages in diesem Punkt verlangen. Für Mängel an Programmen oder Webseiten, die von RIGHT ROAD MARKETING nur geändert oder erweitert wurden, wird keine Gewährleistung oder Haftung durch RIGHT ROAD MARKETING übernommen, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass diese Änderung oder Erweiterung für die Beschädigung ursächlich war. (3) RIGHT ROAD MARKETING übernimmt keine Rechtsprüfung für die erstellten Texte, Gestaltungen und Maßnahmen. Der Auftraggeber ist alleine für die Rechtmäßigkeit und Gesetzeskonformität seiner Inhalte verantwortlich. (4) RIGHT ROAD MARKETING haftet nicht für die über ihre Dienste übermittelten Informationen und garantiert ausdrücklich weder deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität noch deren Freiheit von Rechten Dritter. Auch für Schäden, die durch rechtswidrige Handlungen anderer Kunden oder Dritter entstehen, haftet RIGHT ROAD MARKETING nicht. (5) Sofern RIGHT ROAD MARKETING dafür schriftlich gesondert beauftragt wurde, haftet RIGHT ROAD MARKETING für die ordnungsgemäße Übertragung der Daten des Kunden auf den Server. Der Auftraggeber muss sich hiervon nach Abschluss überzeugen: Etwaige Mängel auch an dieser Leistung hat der Auftraggeber sofort nach Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen. (6) RIGHT ROAD MARKETING schaltet erstellte Webseiten oder Aktualisierungen hiervon im Netz frühestens dann frei, wenn der Auftraggeber in diese Einsicht genommen und sein Einverständnis zur Freischaltung schriftlich erteilt hat. Eine Haftung von RIGHT ROAD MARKETING für alle Veränderungen, die anschließend durch den Auftraggeber selbst, durch Dritte oder durch technische Ausfälle entstehen, ist ausgeschlossen. Technische Ausfälle beinhalten auch den Datentransfer im Netz sowie Defekte am Server. (7) RIGHT ROAD MARKETING haftet nur für Schäden des Auftraggebers, (a) die RIGHT ROAD MARKETING oder seine (gesetzlichen) Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, (b) die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von RIGHT ROAD MARKETING oder eines seiner (gesetzlichen) Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht, oder (c) die durch die Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht), entstanden sind. RIGHT ROAD MARKETING haftet in Fällen von Absatz (7) (a) und (b) der Höhe nach unbegrenzt. Im Übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. In anderen als den in diesem Absatz (7) genannten Fällen ist die Haftung von RIGHT ROAD MARKETING – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. RIGHT ROAD MARKETING haftet insbesondere nicht für Schäden, die dem Auftraggeber aufgrund eines Vertragsschlusses mit einem Dritten entstehen, da hierfür ausschließlich Auftraggeber und der jeweilige Vertragspartner verantwortlich sind. (8) Soweit RIGHT ROAD MARKETING Aufträge im Bereich der Systemadministration übernimmt, beschränkt sich die Haftung nach der Maßgabe dieses § 12 auf die konkret zu behebenden Systemfehler. Eine Haftung für die Funktionsfähigkeit des Systems übernimmt RIGHT ROAD MARKETING nicht. (9) Zusicherungen durch RIGHT ROAD MARKETING über bestimmte Eigenschaften bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und ausdrücklicher Bezeichnung als solche. (10) Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
§ 13 Vorleistungen Dritter (1) Bei Vereinbarung von Vorleistungen Dritter für den Auftraggeber, wie insbesondere Hardwarekäufen, bevollmächtigt der Auftraggeber RIGHT ROAD MARKETING, als sein Vertreter aufzutreten und die dafür erforderlichen Verträge auf seine Rechnung zu schließen. Zum Zwecke der Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflicht wird RIGHT ROAD MARKETING ermächtigt, nach dem Kauf die Waren unverzüglich nach Mängeln zu untersuchen. (2) Wird die Reservierung/ Miete von Domainnamen und –servern durch RIGHT ROAD MARKETING für den Auftraggeber vereinbart, so wird RIGHT ROAD MARKETING selbst Vertragspartner des Providers. RIGHT ROAD MARKETING darf die Domain nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers kündigen, verkaufen oder umschreiben, es sei denn, der Auftraggeber befindet sich in Zahlungsverzug, oder kündigt das Vertragsverhältnis mit RIGHT ROAD MARKETING.
§ 14 Leistungspflicht bei Vorleistung Dritter Die vertragliche Verpflichtung von RIGHT ROAD MARKETING zur Erbringung oder Bereitstellung einer Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass erforderliche Vorleistungen Dritter, deren sich RIGHT ROAD MARKETING zur Erfüllung bedient oder notwendig bedienen muss, oder deren Genehmigungen tatsächlich, rechtzeitig und in entsprechendem Qualitätsstandard erfolgen – es sei denn RIGHT ROAD MARKETING hat bei der Auswahl grob fahrlässig gehandelt.
§ 15 Entgeltpflicht für sonstige Leistungen (1) Andere Leistungen als im Change-Request-Verfahren nach § 7 dieser AGB geregelt und außerhalb des vertraglich ausdrücklich vereinbarten Umfangs werden nach Aufwand berechnet. (2) RIGHT ROAD MARKETING stellt beispielsweise in Rechnung: die Kosten für Miete und Reservierung von Domainnamen und –servern nach § 13 Abs. 2, den Aufwand für die Beschaffung (Recherche, Bestellung, Abholung) und Montage von Hardware, die nach § 13 Abs. 1 für den Auftraggeber gekauft wurde, den Aufwand für die Diagnose und die Beseitigung von Störungen, Schäden oder Mängeln, die auf einen nicht vertrags- oder zweckbestimmten Gebrauch der von RIGHT ROAD MARKETING eingerichteten Hardware- und Softwareleistungen oder auf sonstige, von RIGHT ROAD MARKETING nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind; den Aufwand für die Überprüfung der von RIGHT ROAD MARKETING erbrachten Vertragsleistungen nach einer Störungsmeldung des Auftraggebers, wenn sich herausstellt, dass keine Störung der technischen Einrichtung von RIGHT ROAD MARKETING vorliegt und der Schaden oder Mangel im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt.
§ 16 Vorzeitige Vertragsbeendigung/ Schadensersatz/ Rücktritt (1) Kündigt der Auftraggeber das Vertragsverhältnis ohne wichtigen Grund vor Annahme der Leistung oder bevor die vertragsgemäße Leistung von RIGHT ROAD MARKETING erfüllt wurde bzw. verhindert der Auftraggeber durch von ihm zu vertretendes Verhalten, dass RIGHT ROAD MARKETING ihre Leistung gehörig erbringt, so dass RIGHT ROAD MARKETING deshalb selbst den Vertrag vorzeitig kündigt, so hat er RIGHT ROAD MARKETING die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen. (2) Darüber hinaus ist RIGHT ROAD MARKETING berechtigt, vom Auftraggeber eine Schadenspauschale in Höhe von 10 Prozent der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass RIGHT ROAD MARKETING kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 17 Außerordentliche Kündigung Das Vertragsverhältnis kann von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Als wichtiger Grund für RIGHT ROAD MARKETING gilt erhebliches vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers. Dazu gehört insbesondere die Absicht des Auftraggebers, mit Hilfe der von RIGHT ROAD MARKETING erbrachten Vertragsleistung rechts- oder sittenwidrige Inhalte im Internet zu verbreiten, zu veröffentlichen oder bereitzustellen.
§ 18 Haftung des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber haftet für alle Mängel und Schäden, die ihre Ursache in seinem Gefahrenbereich haben, wie insbesondere alle Arten von Datenverlust, Betriebsstörungen und Übermittlungsfehler unzureichende Sicherheitsvorkehrungen betriebsfremde und unberechtigte Programmeingriffe Verletzung von Urheber- oder gewerblichen Schutzrechten (2) Im Falle der Überlassung der von RIGHT ROAD MARKETING erbrachten Vertragsleistungen durch den Auftraggeber an Dritte haftet der Auftraggeber selbst für alle hieraus entstehenden Schäden. Dies gilt auch, soweit er die von RIGHT ROAD MARKETING erbrachten Vertragsleistungen für Dritte und deren Zwecke nutzt. § 8 Abs. 4 dieser AGB bleibt unberührt. (3) Soweit der Auftraggeber die von RIGHT ROAD MARKETING erbrachte oder bereitgestellte Vertragsleistung zur Verbreitung und Veröffentlichung rechts- oder sittenwidriger Inhalte im Internet sowie zum Anbieten und Bereitstellen rechts- oder sittenwidriger Dienstleistungen oder Waren im Rahmen des E-Commercing nutzt, haftet er selbst für alle hieraus entstehenden Rechtsfolgen wie etwa Schadensersatz, Unterlassungsansprüche oder strafrechtliche Verfolgung. Das Gleiche gilt, soweit der Auftraggeber die von RIGHT ROAD MARKETING erbrachten Vertragsleistungen für diese Zwecke an Dritte überlässt. (4) Der Auftraggeber stellt RIGHT ROAD MARKETING in den Fällen der §§ 13 und 14 bezüglich der Vorleistungen des Dritten von jeglicher Haftung frei und macht etwaige Schadens- und Gewährleistungsansprüche ausschließlich gegenüber dem Dritten geltend.
§ 19 Datenschutz und Geheimhaltung (1) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die sachlichen und persönlichen Auftragsdaten gespeichert und weiterverarbeitet werden, soweit dies für die vereinbarungsgemäße Durchführung des Vertrages notwendig ist. (2) RIGHT ROAD MARKETING und der Auftraggeber verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten und von dem jeweils anderen Vertragspartner als vertraulich bezeichneten oder den Umständen nach als vertraulich anzusehenden Informationen der anderen Vertragspartei auch vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für die Dauer von drei Jahren fort. Beide Vertragspartner werden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern auferlegen. (3) Als vertraulich gelten Informationen insbesondere dann, wenn Unterlagen oder Datenträger mit der Erklärung an den Empfänger übergeben werden, dass dieser die darin enthaltenen Informationen vertraulich zu behandeln habe und einen entsprechenden Vertraulichkeitsvermerk aufweisen. Als vertraulich gelten darüber hinaus die Kenntnisse, die RIGHT ROAD MARKETING bei der Erbringung und Bereitstellung der Vertragsleistungen gewinnt. (4) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für solche Informationen, die nachweislich dem die Information offenlegenden Vertragspartner vor Kenntnisgabe durch den anderen Partner bekannt oder zugänglich gemacht waren oder dem die Information offenlegenden Vertragspartner nach Kenntnisgabe durch den anderen Vertragspartner auf rechtmäßige Weise durch Dritte bekannt gegeben werden, die keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen oder infolge von Veröffentlichungen beliebiger Art Gemeingut der Fachwelt waren oder nach Kenntnisnahme wurden. (5) Der Auftraggeber und RIGHT ROAD MARKETING verpflichten sich im Übrigen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes.
§ 20 Bonitätsprüfung und Sicherheitsleistung (1) RIGHT ROAD MARKETING behält sich vor, in erforderlichen Fällen vor Vertragsannahme die Bonität des Auftraggebers unter Einhaltung der hierfür maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen. (2) Ergeben sich aufgrund der Bonitätsprüfung begründete Zweifel an der Bonität des Auftraggebers, kann RIGHT ROAD MARKETING die Vertragsannahme von der Leistung einer angemessenen Sicherheit in Form einer verzinslichen Kaution oder einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstitutes, mindestens aber einer deutschen Großbank oder Sparkasse abhängig machen. (3) Erbringt der Vertragspartner die Sicherheitsleistung nicht oder würde diese keinen ausreichenden Schutz vor Forderungsausfällen bieten oder liegt ein sonst schwerwiegender Grund vor, behält sich RIGHT ROAD MARKETING vor, bereits angebahnte Vertragsverhandlungen ohne Anerkennung einer Ersatzpflicht abzubrechen oder einen Antrag zum Vertragsschluss abzulehnen. § 21 Schlussbestimmungen (1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Sindelfingen, soweit gesetzlich zulässig. (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch soweit das deutsche Recht auf dieses verweist. Ebenso sind internationale Kollisions- bzw. Verweisungsnormen nicht anzuwenden. (3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrages ungültig oder unwirksam sein, so legen die Vertragsparteien einvernehmlich eine gültige bzw. wirksame Bestimmung ersatzweise fest, welche der ungültigen bzw. unwirksamen Bestimmung inhaltlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einer Bestimmung hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit bzw. Wirksamkeit der gesamten Vereinbarung.